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Checkliste: Geburt eines Kindes für unverheiratete Väter (Sorgerecht, Vaterschaft anerkennung, Sorgerechtsverfügung & Co.)

Checkliste für unverheiratete Väter (Sorgerecht Vaterschaft anerkennung Sorgerechtsverfügung & Co.)
22 Apr, 2024

Checkliste: Geburt eines Kindes für unverheiratete Väter (Sorgerecht, Vaterschaft anerkennung, Sorgerechtsverfügung & Co.)

Die Geburt eines Kindes für unverheiratete Väter bietet eine Reihe von rechtlichen Risiken und Fallstricken für Kind und Vater. Lest bitte unbedingt den ganzen Artikel mit Hilfestellungen für unverheiratete Väter, damit es später kein böses Erwachen gibt.

Wenn ihr euch als Vater sicher seid, dass es sich um euer Kind handelt, euch euer Kind wichtig ist und ihr für es sorgen möchtet, Ihr Entscheidungen bezüglich der Lebensgestaltung treffen wollt, dann gilt es als unverheirateter Partner oder auch Ex-Partner direkt nach der Geburt, im besten Falle aber bereits davor tätig zu werden.

Um rechtlich abgesichert zu sein, müsst ihr die Vaterschaft anerkennen und zusammen mit der Mutter eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Beides geht bereits vor der Geburt des Kindes. Tut ihr das nicht und es kommt zum Streitfall mit der Kindesmutter, könnt ihr hinterher oft nur auf dem Klageweg Erfolg haben. Dies kann teuer und unangenehm werden.

Um bei einer Trennung gleichsam gute Chancen auf die hauptsächliche Betreeung oder ein Wechselmodell zu haben, ist es das Beste, wenn ihr mit dem Kind zudem unter einem Dach lebt. Dann könnt ihr dafür sorgen, dass es im Rahmen des Kontinuitätsprinzips auch so bleibt, selbst wenn die Mutter auszieht und versucht das Kind mitzunehmen.

Tut ihr dies nicht, müsst ihr später in einem Streitfall für all das vor Gericht kämpfen. Das wird es euch nicht einfacher machen und die heute noch liebenswürdige Freundin kann nach der Trennung, insbesondere wenn Kinder im Spiel sind, zu einer teuflischen Furie werden, die euch euer Leben schwerer macht als ihr es euch je vorstellen könnt.

Deshalb – Mein Rat:

  1. Erkennt die Vaterschaft so schnell wie möglich an an
  2. Sorgt im Anschluss direkt für eine gemeinsame Sorgeberechtigung
  3. Verfasst euch als Eltern proforma gegenseitig Sorgevollmachten bzw. Sorgerechtsverfügungen
  4. Zieht nach Möglichkeit in eine gemeinsame Unterkunft
  5. Und vertragt euch als Eltern, damit ihr eurem Kind eine Familie bieten könnt

Eure Kinder werden beide Eltern lieben und haben auch ein Recht darauf für immer mit beiden Elternteilen Kontakt zu haben. Wenn ihr euch aber als unverheirateter Vater nicht um die rechtlichen Rahmenbedingungen kümmert, steht ihr irgendwann ganz blöd da und habt eventuell sehr viel Ärger und hohe Kosten an der Backe.

Checkliste für unverheiratete Väter

Was muss ich nach der Geburt tun?

1. Anerkennung der Vaterschaft

Als unverheirateter Erzeuger eines Kindes ist man zwar biologisch der Vater. Ehe die Vaterschaft öffentlich beurkundet wurde, gilt man rein rechtlich jedoch nicht als Vater des Kindes. Dazu ist eine Beurkundung notwendig, die sogenannte Vaterschaftsanerkeunng.

Diese ist beim zuständigen Amtsgericht, einem Notar, einem Standesbeamten oder vor Jugendämtern möglich. Kostenlos ist die Anerkennung der Vaterschaft bei den Standesämtern bzw. Jugendämtern.

Die Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt möglich und sinnvoll. So können Sie in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen werden und das Prozedere ist schonmal erledigt.

Tip: Die Anerkennung der Vaterschaft direkt als Anlass dazu nutzen, im selben Zug das gemeinsame Sorgerecht beurkunden zu lassen. Wenn Mutter und Vater schon beide vor Ort sind, hat der Vater damit alles richtig gemacht und das Kind zwei auch vor dem Recht gleichwertige Elternteile erhalten.

Wie schnell geht eine Vaterschaftsanerkennung?

Wenn alle benötigten Dokumente in deutscher Ausfertigung vorliegen oder beglaubigte Übersetzungen (z.B. Geburtsurkunde aus dem Ausland) vorliegen, so ist die Vaterschaftsanerkennung schnell abgeschlossen.

Bei uns hat das Prozedere keine 20 Minuten gedauert, danach galt ich offiziell als Vater. Da man als unverheirateter Vater bis heute nicht automatisch das Sorgerecht erhält, muss man sich dringend dafür einsetzen, als Vater überhaupt erst einmal anerkannt zu werden.

Der zweite und ebenfalls wichtigte Schritt, ist es die Sorgeberechtigung für das Kind zu erhalten. Sträubt sich die Mutter bezüglich dem Sorgerecht, so kann auch dieses notfalls eingeklagt werden (Siehe unten).

Um eine Vaterschaftsanerkennung zu durchlaufen, benötigt man am Besten die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. Fehlt die Zustimmung, kann die Anerkennung der Vaterschaft gerichtlich eingeklagt werden. Der automatisch sorgeberechtigte Elternteil, ist von Geburt an i.d.R. die Mutter, sofern sie die Eignung zur Kindessorge mit sich bringt und ihr diese nicht richterlich entzogen wurde.

Voraussetzungen für die Vaterschaftsanerkennung ohne Klageweg

  • Es besteht bisher keine gesetzliche Vaterschaft für das Kind durch andere Personen
  • Die Mutter stimmt zu
  • Falls der Mutter das Sorgerecht entzogen wurde, so muss das Kind selbst zustimmen bzw. Im Falle eines minderjährigen Kindes unter 14, muss der gesetzliche Vertreter zustimmen

Voraussetzungen für die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung

  • Geburtsurkunden von Vater und Mutter liegen vor
  • Offizielle Ausweisdokumente (Personalausweis oder Reisepass) von Vater und Mutter liegen vor
  • Die Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Mutterpass (falls vor der Geburt)
  • Im Falle ausländischer Dokumente, benötigt man eine beglaubigte Übersetzung für jede(s) einzelne relevante Dokument / Urkunde

Für eine unkomplizierte und schnelle Anerkennung der Vaterschaft in weniger als 30 Minuten, benötigt man wie gesagt die Zustimmung der Mutter. Stimmt die Mutter der Anerkennung nicht zu, so muss diese vom Vater eingeklagt werden. (Siehe: Klageweg)

In der Regel sind die Mütter aber immer sehr bemüht, dass der Vater offiziell anerkannt wird. Daraus resultieren nämlich unter anderem auch die Unterhaltsansprüche. Über den Anspruch auf Unterhalt hinaus, entstehen aber noch viele weitere Rechtsfolgen für Vater, Mutter und Kind, die für alle Beteiligten wichtig sind.

Ein guter Vater, sollte demnach die Vaterschaft immer anerkennen.

Durch die Anerkennung der Vaterschaft entstehen:

  • Ein offizielles Verwandschaftsverhältnis
  • Ein Erbfolger, das Kind und der Vater erhalten gegenseitige Erbansprüche
  • Unterhaltsansprüche für das Kind
  • Ein Anspruch auf Aufnahme in die Familienversicherung des Vaters
  • Ein Anspruch auf doppelte Staatsangehörigkeit, sofern ein Elternteil Ausländer und der andere Elternteil deutscher Staatsbürger ist

Wie kann ich die Vaterschaftsanerkennung einklagen?

Weigert sich die Mutter die Vaterschaft anzuerkennen, so kann man die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen. Das Verfahren kann sowohl durch den Kindesvater als auch durch die Kindesmutter angestoßen werden, beispielsweise weil der Vater sich weigert die Vaterschaft anzuerkennen. Auch Kinder können einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft stellen. Ebenso kann das Jugendamt den Antrag stellen, wenn es die Beistandschaft für das Kind trägt.

Für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft muss eine Vaterschaftsfeststellungsklage beim Familiengericht eingereicht werden. Bei uns im Bereich Väter & Recht gibt es ein Muster für die Vaterschaftsfeststellungsklage zum Download.

Hinweis: In einem gerichtlichen Verfahren ist die Feststellung der Vaterschaft möglich, sofern für das Kind noch keine rechtliche Vaterschaft (durch eine andere Person) besteht. Wurde das Kind bereits von einem anderen Mann als das Seine anerkannt oder im Falle einer Ehe automatisch dem Ehemann als Vater zugeordnet, kann ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht ohne weiteres durchgeführt werden.

Erst nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung (deren Resultat die rechtliche Aberkennung einer Vaterschaft ist), kann der Prozess der Vaterschaftsanerkennung erneut durchlaufen oder gerichtlich über den Klageweg festgestellt werden. Im Antrag muss begründet werden, warum die Anerkennung der Vaterschaft erfolgt. Im Normalfall wird hier argumentiert, dass der vermeintliche Vater im Empfängniszeitraum Geschlechtsverkehr mit der Mutter hat.

Als weitere Gründe können angegeben werden: Das können u.a. sein:

  • Rechtliche Absicherung des Kindes
  • Richtigstellung des Verwandschaftsgrades

Das Verfahren wird nach erfolgreicher Antragsstellung nach dem BGB, §1600d geführt:

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.
(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.
(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

Besonders Punkt 3 ist bei manchen Frauen sicher ein interessanter Verhandlungspunkt. Wenn Zweifel an der Vaterschaft bestehen, kann ein Vaterschaftstest angeordnet werden.

Sonderfall: Verheiratete Mutter geht fremd und zeugt ein Kind mit einem fremden Mann

In dem Fall, einer verheirateten Frau die mit einem anderen Mann als ihrem Ehemann ein Kind zeugt, gilt der Ehemann bei Geburt des Kindes automatisch als Vater des Kindes mit allen daraus resultierenden Rechtsansprüchen und -folgen.

Ein anderer Mann, auch wenn er der biologische Vater ist, kann dadurch nicht einfach die Vaterschaft anerkennen. Erst nach geglückter Vaterschaftsanfechtung, kann der Prozess der Vaterschaftsanerkennung erneut vollzogen oder durch das Familiengericht auf dem Klageweg festgestellt werden.

2. Die gemeinsame Sorgeerklärung – gemeinsames Sorgerecht beantragen

Das Sorgerecht bleibt bei unverheirateten Elternteilen automatisch erstmal bei der Mutter. Erst wenn ihr euch als Vater aktiv dafür einsetzt und vor der beurkundenden Behörde (Jugendamt, kostenlos) oder einem Notar (kostenpflichtig) die gemeinsame Sorge für das Kind erklärt, habt ihr als Vater all die wichtigen Rechte, für die es sich zu kämpfen lohnt.

Um als Vater die gemeinsame Sorge zu erreichen, muss zuerst die Vaterschaft des Kindes anerkannt sein. Ist dies geschehen, kann man mit Zustimmung der / des Sorgeberechtigten, i.d.R. die Mutter, eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben werden. Dies kann und sollte alles in einem einzigen Termin abgehandelt werden, um Rechtssicherheit als unverheirateter Vater zu erlangen.

Beide Schritte sind bereits vor Geburt des jeweiligen Kindes möglich.

Voraussetzungen für die gemeinsame Sorgerechtserklärung

Um das gemeinsame Sorgerecht als unverheirateter Vater zu erhalten, muss man zusammen mit der Mutter entweder beim zuständigen Jugendamt oder bei einem Notar eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben. Dies ist problemlos möglich wenn die Mutter der gemeinsamen Sorge zustimmt. Tut Sie dies nicht, bleibt dem Vater nur der Klageweg.

  • Eltern sind bei Geburt des Kindes unverheiratet
  • Die Mutter trägt zum Zeitpunkt der Geburt das alleinige Sorgerecht
  • Die Mutter stimmt der Sorgeerklärung zu
  • Es liegt kein richterlicher Beschluss über das Sorgerecht vor
  • Bei minderjährigen Eltern müssen die gesetzlichen Vertreter dieser zustimmen

Diese Dokumente werden für die Sorgerechtserklärung benötigt:

  • Personalausweise der Eltern oder Reisepässe (ggf. Meldebescheinigung)
  • Die Geburtsurkunden der beiden Elternteile
  • Vor Geburt des Kindes der Mutterpass
  • Nach der Geburt die Geburtsurkunde des Kindes

Rechtsgrundlage für die gemeinsame Sorge ist § 1626a BGB

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

  1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
  2. wenn sie einander heiraten oder
  3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626a.html

Sorgerecht auf dem Klageweg vor Gericht erstreiten

Wenn sich die Kindesmutter weigert, dem Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht zuzugestehen, bleibt dem Vater des Kindes nur der Klageweg übrig. Über diesen ist das gemeinsame Sorgerecht auch dann möglich, wenn die Kindesmutter ihre Zustimmung verweigert. Der Klageweg steht damit offen.

Beim Familiengericht kann der Vater das gemeinsame Sorgerecht beantragen (Musterantrag). Der Kindesmutter wird daraufhin eine 6-wöchige Frist eingeräumt, in welcher Sie plausible Gründe vorlegen kann, die einem gemeinsamen Sorgerecht entgegen stehen.

Tut Sie dies nicht, so erhält der Vater automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Sollte die Kindesmutter hingegen plausible Gründe vorbringen können, bleibt nur der weitere Weg über eine Gerichtsverhandlung, in der gerichtlich festgestellt wird ob das gemeinsame Sorgerecht zu gewähren ist. Es müssen schwerwiegende Gründe sein, um einem Vater das Recht auf die gemeinsame Sorge zu verweigern.

Die Gerichtskosten sind vom antragstellenden Vater in Vorleistung zu erbringen. Gewinnt er das Verfahren und es kommt zur Festlegung eines gemeinsamen Sorgerechts, muss die Kindesmutter die Hälfte der Kosten übernehmen. Wenn der Antragsteller das Verfahren verliert, muss er die vollen Kosten tragen. Für finanzschwache Väter besteht aber die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, sodass die Gerichtskosten und evtl. Anwaltskosten übernommen werden können.

Der Antrag auf einen Beratungsschein um sich vorab von einem Anwalt beraten zu lassen bzw. die Antragstellung auf die eigentliche Prozess- / Verfahrenskostenbeihilfe ist beim zuständigen Amtsgericht möglich.

3. Sorgerechtsverfügung & Sorgerechtsvollmacht

Sowohl die Sorgerechtsvollmacht als auch die Sorgerechtsverfügung sind sehr wichtige Dokumente, die sich Eltern eines Kindes gegenseitig ausstellen sollten, sofern noch keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde. Diese Dokumente schützen im Todesfall eines Elternteils oder beider Elternteile vor unabwägbaren Rechtsfolgen.

Neben den Eltern können auch Dritte als Vormund bestimmt werden oder als nachrangiger Vormund eingetragen werden. Ein nachrangig eingetragene Person, erhält i.d.R. dann die Vormundschaft über ein Kind, wenn die vorrangig eingetragene Person verhindert oder aus Sicht des Gerichts ungeeignet ist, die Vormundschaft zu übernehmen. So kann man z.B. Großeltern, geeignete Verwandte oder andere Personen, denen man sein Kind anvertrauen würde, in der Reihenfolge eintragen, die man für die beste hält.

Eltern können auch mehrere Menschen benennen, die sich unterschiedliche Aufgaben teilen. So ist es möglich, einer Person die Vermögenssorge und einer anderen die Erziehung eines Kindes anzuvertrauen. Ebenso ist es möglich, gewisse Personen von der Sorge auszuschließen, wenn man Sie nicht für geeignet hält.

Wichtig ist, dass diese Dokumente von der Person, die das Sorgerecht inne hält, handschriftlich verfasst werden, mit Datum und Ort versehen sind und alle notwendigen Angaben zu dem Kind und den beteiligten Personen enthalten (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und ggf. Geburtsort.

Alternativ ist auch eine rechtssichere Beurkundung vor einem Notar möglich, falls sich das ganze jemand nicht zutraut oder z.B. nicht in der Lage sein sollte, das ganze handschriftlich zu verfassen. Auch wenn es sich um einfache Dokkumente mit bestimmten Mindestangaben handelt, so sollte man falls man absolute Rechtssicherheit möchte, das ganze durch einen Notar aufsetzen und beurkunden lassen.

Hinweis: Auch wenn sich Gerichte in der Regel an die Sorgerechtsverfügung bzw. eine Sorgerechtsvollmacht halten, so müssen Sie dies jedoch nicht zwangsläufig tun. Insbesondere wenn die Eignung der darin benannten Vormundschaftsanwärter in Frage steht, kann und wird das Gericht davon abweichen, wenn es das Kindeswohl gefährdet sieht.

Wer ist geeignet die Sorge zu übernehmen?

Diese Entscheidung obliegt dem Verfasser der Sorgerechtsverfügung bzw. Sorgerechtsvollmacht. Man sollte sich gründlich überlegen wen man dort einträgt und die Person(en) eintragen, die man am geeignetesten dafür hält, die eigenen Kinder großzuziehen.

Mögliche Kriterien sind Gerechtigkeitssinn, Empathiefähigkeit, Durchsetzungsvermögen, Weltanschauung, Zuverlässigkeit. Eine benannte Person kann die Vormundschaft aber auch ablehnen, muss hierfür aber plausible Gründe darlegen können.

Auch können die Gerichte vom Wunsch des Verfassers der Sorgevollmacht bzw. -verfügung abweichen. Dies ist wird oftmals praktiziert, wenn z.B. eine Person bereits älter als 60 Jahre ist, wenn die benannte Person bereits zwei oder mehr schulpflichtige Kinder betreut oder eine schwerwiegende Krankheit der Vormundschaft entgegen steht. Es kommt hier z.T. auch auf den Einzelfall an. Eine Person über 60 wird eher die Übergangs-Vormundschaft für eine 17 jährige erhalten. Die Vormundschaft für ein 2-jähriges Kind würde aber ggf. verwehrt werden. Aus diesen Gründen sollte man neben dem oder der Wunschkandidat/in immer noch eine oder zwei weitere Personen angeben, die bei einem Ausschluss der vorrangigen Person(en) als Ersatz dienen.

Sorgerechtsvollmacht

Eine sogenannte Sorgerechtsvollmacht bestimmt eine Ersatzperson, sofern ein oder mehrere Elternteile aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung (z.B. Schlaganfall), Unfall oder ähnlichem die Sorge für das Kind nicht mehr übernehmen können. Eine Sorgerechtsvollmacht greift im Gegensatzu zu einer Sorgerechtsverfügung deshalb auch bei eintretender Geschäftsunfähigkeit. Nicht nur im Todesfall, wie bei einer Sorgerechtsverfügung. Man kann beide Willenserklärungen in einem Dokument vereinen. In diesem Fall muss die Willenserklärung handschriftlich verfasst und mit Datum, Ort sowie Unterschrift der verfassenden Person versehen sein. Außerdem muss in Bezug auf die Vollmacht aus dem Dokument hervorgehen, dass diese jederzeti widerrufen werden kann.

Sorgerechtsverfügung

Eine Sorgerechtsverfügung kann das Sorgerecht, z.B. von der Mutter, auf eine in der Sorgerechtsverfügung genannte Person übertragen werden. Dies ist besonders sinnvoll, bevor die gemeinsame Sorgerechtserklärung beurkundet wurde. Mit einer Sorgerechtsverfügung kann man das Sorgerecht im Falle des Todes oder krankheitsbedingten Ausfalles des sorgeberechtigen Elternteils, auf eine darin benannte Person übertragen werden.

Sie schützt jedoch nicht, vor einer richterlichen Entscheidung im Falle einer schweren Erkrankung, bei Verlust der Geschäftsfähigkeit u.ä. situierten Fällen. Mit der Sorgerechtsverfügung ist sichergestellt, dass ein uneheliches Kind durch den Vater betreut und bevormundet werden kann, sollte dem bisher Sorgeberechtigten etwas zustoßen und es zum Todesfall kommen. Eine Sorgerechtsverfügung muss handschriftlich verfasst sein um gültig zu sein. Ähnlich wie bei einem Testament.

Was passiert wenn keine Sorgerechtsverfügung vorliegt?

Die Folgen des Eintritts eines Todesfalles oder bei Verlust der Geschäftsfähigkeit z.B. durch einen Schlaganfall oder Unfall, sind teils schwerwiegend für betroffene Väter. Ohne Inhaber des Sorgerechts zu sein, muss der Vater darauf vertrauen, dass ein Familiengericht die richtige Entscheidung trifft. Dieses kann eine beliebige Person als Vormund für das Kind ernennen und somit die Vormundschaft, auch entgegen dem Willen des Vaters, einem Dritten übertragen. Deshalb ist es sinnvoll sehr schnell eine Vorsorgeverfügung durch die Mutter bzw. den Sorgeberechtigten aufsetzen zu lassen.

Was muss alles in einer Sorgerechtsverfügung stehen?

Die Verfügung muss handschriftlich verfasst werden. Darüber hinaus ist der Ort, das Datum sowie die Unterschrift des oder der Sorgeberechtigten von Nöten. Es muss daraus hervorgehen, welche Person und für welches Kind die Sorge im Todesfalle weiter gibt. Ebenso ersichtlich muss sein, welche Person die Sorge für das Kind übernehmen soll.

Was kostet eine notarielle Beurkundung einer Sorgerechtsverfügung?

Eine Beurkundung einer Sorgerechtsverfügung vor einem Notar kostet inkl. der Erstellung 150 Euro.

Was kostet eine notarielle Beurkundung einer Sorgerechtsvollmacht?

Hier ist ebenso wie bei der Sorgerechtsverfügung i.d.R. mit Kosten von 150 Euro zu rechnen, je nachdem wie umfänglich der Notar tätig werden muss und ob dieser die gesamte Schrift selbst aufsetzen muss oder ein Musterschreiben genutzt wird. Die einfache Hinterlegung einer Sorgerechtsvollmacht oder einer Sorgerechtsverfügung kostet vor dem zuständigen Gericht 75 Euro an amtlicher Verwahrungsgebühr. Die Verwahrung ist zudem auch durch den Notar selbst möglich.

Hinterlegung von Sorgerechtsvollmacht und Sorgerechtsverfügung sinnvoll?

Wenn man das rechtsgültige Dokument sicher aufbewahren möchte, empfiehlt sich die Hinterlegung einer Sorgerechtsverfügung bzw. der Sorgerechtsvollmacht bei einem Notar oder Nachlassgericht. Damit ist dann sichergestellt, dass auch im Falle eines Verlustes Ihrer beglaubigten Abschrift zu Hause, eine Rechtssicherheit gewahrt bleibt. Wenn man selbst eine Vorsorgevollmacht oder -Verfügung verwahrt und diese verliert, z.B. durch einen Wasserschaden oder einen Brand, so muss man sich auf die Entscheidung eines Gerichts verlassen. Mit ungewissem Ausgang, wie wir alle wissen.

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